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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltungsbereich

  1. Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Firma Logipro Transporte GmbH soweit Ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen den Kunden und der Firma Logipro Transporte GmbH für für Veranstaltungsmaterial, Vermietung, Lieferung, Wartung und weiteren Leistungen in den Bereichen Video-, Audio-, Licht- und Multimediaanlagen, allgemeine Transporte, Umzüge, Entsorgungen, palettisierte Ware, Bagger mit Anhänger, Bootsanhänger und weitere Transporte nach Absprache.
  2. Sie gelten für nationale und für internationale Transporte, die durch die Firma Logipro Transporte GmbH erbracht werden. Überdies gilt für Transporte, die auf Schweizer Gebiet durchführt werden das schweizerische Transportgesetz, auch wenn das Gebiet eines Nachbarstaates durchfahren wird. Für internationale Transporte gelten die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Transportgesetzte des jeweiligen Landes.
  3. Es gilt jeweils die beim Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.
  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbart haben. Diese Vereinbarung enthält die wesentlichen Leistungsdaten, welche für den Abschluss eines Frachtvertrages erforderlich sind. Fehlt eine von beiden Parteien unterschriebene Transportleistungsvereinbarung, ist die vom Kunden nicht innerhalb angegebener Frist widersprochene Offerte verbindlich. Fehlt eine solche Offerte, gelten die allgemeinen Preislisten, Tarife und Konditionen. Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).
  5. Frachtverträge kommen zustande, wenn der Kunde einen Beförderungsauftrag an die Logipro Transporte GmbH übermittelt hat und dieser angenommen wurde. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen in der Transportleistungsvereinbarung.
  6. Der Frachtvertrag ist mit der Zustellung des Gutes an den Empfänger am vereinbarten Übergabepunkt und mit der Übernahme durch diesen beendet. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen in der Transportleistungsvereinbarung. Wenn das Gut vom Empfänger nicht fristgerecht übernommen wird, so ersucht die Logipro Transporte GmbH den Absender um Anweisung. Allfällige Mehrkosten zulasten von der Logipro Transporte GmbH müssen vom Kunden übernommen werden.
  7. Der Frachtvertrag kann mittels nachträglicher Verfügung unter transportrechtlichen Voraussetzungen abgeändert werden. Für die Änderung wird eine Gebühr erhoben. Die Verfügung muss in schriftlicher oder elektronischer Form an die Logipro Transporte GmbH übermittelt werden.
  8. Die Logipro Transporte GmbH behält sich vor, den Transport durch einen «Ausführenden Beförderer» ausführen zu lassen.
  9. Besondere Bestimmungen für Eventdienstleistungen:
    Der Leistungsumfang von Logipro Transporte GmbH („Auftrag“) bestimmt sich nach dem schriftlichen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Logipro Transporte GmbH. Wird kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt, richtet sich der Leistungsumfang von Logipro Transporte GmbH („Auftrag“) nach dem definitiven Detailprojekt und/oder der Auftragsbestätigung von Logipro Transporte GmbH.

2. Transportübernahme im Allgemeinen

  1. Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
  2. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.
  3. In allen anderen Fällen erhöht sich der Transportpreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

3. Pflichten des Frachtführers

  1. Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er sie rasch möglichst mit dem Auftraggeber ab. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

4. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen oder beantragt das nötige Material frühzeitig beim Frachtführer. Er hat dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu beschreiben.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen, wie Hinweise auf zerbrechliche Ware (z.B. Achtung Glas) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen (z.B. oben / unten).
  3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer sowie den Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
  5. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen.
    Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus.
    Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.
  6. Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist der Frachtführer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.
  7. Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben oder Edelmetalle.
  8. Besondere Bestimmungen für Eventdienstleistungen:
    Der Auftraggeber gibt der Firma Logipro Transporte GmbH von sich aus oder auf Aufforderung von Firma Logipro Transporte GmbH hin die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen über Zielsetzung, Bedürfnisse, betriebliche Besonderheiten, Abläufe etc. Erhält die Logipro Transporte GmbH wesentliche, zur Umsetzung des Auftrages notwendige Angaben nicht, falsch, unvollständig, verspätet oder in ungeeigneter Art, so hat der Kunde den daraus entstehenden Mehraufwand vollumfänglich zu ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde zum entsprechenden Zeitpunkt die benötigten Informationen bereits hatte oder nicht und ob die Verletzung der Mitwirkungspflichten auf einem Verschulden des Kunden basiert oder nicht. Kann die Logipro Transporte GmbH infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden Termine nicht mehr einhalten, so ist die Logipro Transporte GmbH zudem berechtigt, die Termine einseitig angemessen anzupassen.

5. Preise

  1. Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:
  2. das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Frachtführer vorgenommen werden müssen;
  3. spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
  4. das Demontieren und Montieren von Möbeln;
  5. der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen vom mehr als 80 kg Eigengewicht. (Ausnahmen nach Absprache möglich.)
  6. das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
  7. der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
  8. die Prämien von Transportversicherungen
  9. Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
  10. Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;
  11. Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
  12. Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, das der Frachtführer nicht verschuldet hat;
  13. ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
  14. Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.

6. Bezahlung

  1. Dienstleistungen sind grundsätzlich auf Rechnung und deren Zahlungskonditionen zu bezahlen. Bei Dienstleistungen ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.

7. Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens.
  2. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.
  4. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80% des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.
  5. Besondere Bestimmungen für Eventdienstleistungen:
    Annullationskosten:
    Der Kunde kann unter folgenden Voraussetzungen und Konsequenzen vom Mietvertrag zurücktreten. Tritt der Kunde vom abgeschlossenen Vertrag zurück, so schuldet er folgenden Anteil vom vereinbarten Rechnungsbetrag.
    Rücktritt bis 28 Tage vor Mietbeginn: 5 %
    Rücktritt bis 21 Tage vor Mietbeginn 20 %
    Rücktritt bis 7 Tage vor Mietbeginn 50 %
    Rücktritt bis 3 Tage vor Mietbeginn: 75 %
    Späterer Rücktritt: 100 %

    Sind bereits Vorbereitungen erfolgt oder anderweitige Kosten entstanden, welche die Annullationsentschädigung übersteigen, so kann die Logipro Transporte GmbH dem Kunden den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen.

8. Retentionsrecht

  1. Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann der Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.
  2. In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass der Frachtführer das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, entsorgen).

9. Haftung

  1. Der Frachtführer haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Er haftet nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
  2. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.)
  3. Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des Frachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
  4. Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Nachdem der Frachtführer die Güter einer anderen Transportanstalt übergeben hat, erlischt seine Haftung mit Übergabe der Güter.
  5. Die Haftung des Frachtführers bei Beschädigung oder Verlust ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert der Ware zur Zeit der Beschädigung oder des Verlustes und beträgt höchstens CHF 500.– je m3 des beschädigten bzw. verloren gegangenen Gutes. Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet.
  6. Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 250'000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 11 nachfolgend).

10. Haftungsausschlus

  1. Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.
  2. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer, Hard- und Software sowie Datenverluste und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.) ist der Frachtführer von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
  3. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 4 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt der Frachtführer keine Haftung.
  4. Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.
  5. Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladungsstelle nicht entspricht, wobei der Frachtführer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Treppengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
  6. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.
  7. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen für welche den Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
  8. Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
  9. Besondere Bestimmungen für Eventdienstleistungen:
    Soweit diese AGB nicht ausdrücklich anderslautende Bestimmungen enthalten, wird jegliche Haftung von der Firma Logipro Transporte GmbH soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich wegbedungen.

11. Transportversicherung

  1. Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung teilhaben. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut.
  2. Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.

12. Mängelrüge

  1. Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach dem Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei der Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.
  2. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

13. Besondere Bestimmungen (Miete), und spezielle Services bei Veranstaltungen

  1. Besondere Bestimmungen für Eventdienstleistungen:
    Bewilligungen etc. Allfällige notwendige Bewilligungen, Konzessionen, Lizenzrechte, Gutachten aller Art, statische Berechnungen etc. sind vom Kunden vorgängig auf eigene Kosten einzuholen. Sind Bewilligungen nicht erhältlich, so berechtigt dies den Auftraggeber zum Vertragsrücktritt. Dies falls gelten die Bestimmungen und Folgen betreffend den Vertragsrücktritt des Kunden (Ziff. 7).

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Frachtführers als Gerichtsstand.
  2. Es gilt schweizerisches Recht.

15. Geltungsbereich

  1. Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Firma Logipro Transporte GmbH soweit Ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen den Kunden und der Firma Logipro Transporte GmbH für Eventdienstleistungen, Veranstaltungsmaterial, Vermietung, Lieferung, Wartung und weiteren Leistungen in den Bereichen Video-, Audio-, Licht- und Multimediaanlagen, sowie allgemeine Transporte, Umzüge, Entsorgungen, palettisierte Ware, Bagger mit Anhänger, Bootsanhänger und weitere Transporte nach Absprache.